Satzung

Satzung der VerkehrsInitiative Ludwigshafen e.V
für die Stadtteile Edigheim, Oppau und Pfingstweide

vom 03. März 2010

geändert am 23. Juni 2010
geändert am 28. März 2012

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 03. März 2010 gegründete Verein führt den Namen „VerkehrsInitiative Ludwigshafen e.V. für die Stadtteile Edigheim, Oppau und Pfingstweide“ und hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein. Nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen führt der Verein den Namenszusatz „e.V“.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, insbesondere Förderung des Umweltschutzes, der Volksgesundheit und der Unfallverhütung.

(2) Der Verein wirkt aktiv an der Veränderung der bestehenden Verkehrssituation in dem Wohngebiet Edigheim, Pfingstweide und Oppau mit. Er strebt zur Steigerung der Lebens- und Wohnqualität für die Anwohner, zur Minderung der Luftschadstoffe und der Lärmbelastung und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer an:

  • Ergreifen geeigneter Maßnahmen, auch baulicher Art, zur Durchsetzung der Geschwindigkeit von 30 km/h im Wohngebiet,
  • Schutz der Kinder und Jugendlichen durch geeignete Beschilderung im Hinblick auf Kindertagesstätten, Schulen und andere öffentliche Einrichtungen,
  • Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Sicherung der Verkehrsräume von Fußgängern und Zweiradfahrern, insbesondere dadurch, dass das Abdrängen von Zweiradfahrern durch zu dichten Kfz-Verkehr auf die Fußgängerwege verhindert wird,
  • Personenschutz und gefahrloses Benutzen der Gehwege durch Fußgänger, Rollstuhlfahrer, körperbeeinträchtigte Menschen mit Gehhilfen oder Menschen mit Kinderwagen,
  • Schutz vor- durch den Nutzungskonflikt des Verkehrsraumesbedingte- soziale Übergriffe durch Jugendliche, wie Belästigungen, Bedrohungen, Sachbeschädigungen u.ä,

(3) Der Verein ist unabhängig. Er veranstaltet zum Erreichen seiner Ziele insbesondere Versammlungen, Vorträge und Diskussionen und kann alle zum Erreichen des Vereinszwecks im Rahmen der Gesetze möglichen geeigneten Maßnahmen durchführen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Neutralität auf der Basis der grundgesetzlichen Ordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 4 Mittel, Vergütung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, durch Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche oder juristische Person als aktives oder förderndes Mitglied angehören.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinsatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Bewerbers durch den Vorstand ist ohne Gründe möglich. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Der Vorstand kann verdiente Mitglieder zu  Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • gegenüber dem Vorstand erklärten Austritt,
  • Ausschluss durch den Vorstand wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen unehrenhaften Verhaltens.
  • Tod

(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht einem Mitglied, das länger als 18 Monate dem Verein angehörte, die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen. Die Geltendmachung anderer Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegenüber dem Verein ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche nicht binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft in schriftlicher Form dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie tagt mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres als Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

  • Beschlussfassung über Anträge,
  • Beschlussfassung von Ordnungen,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
  • Entgegennahme des jährlichen Kassenberichts und Entlastung des Vorstands,
  • Festsetzung von Beiträgen,
  • Genehmigung von Ausgaben über EUR 1.000,
  • Satzungsänderungen und
  • Auflösung des Vereins.

(2) Die Einberufung der Hauptversammlung oder weiterer Mitgliederversammlungen erfolgt durch persönliche Zustellung einer  Einladung mindestens 14 Tage vorher sowie durch eine Veröffentlichung in der „Rheinpfalz Ludwigshafen“ unter Vereine/Termine kurz vor dem Termin  durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Sie ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn 30 Prozent der Mitglieder dies fordern.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er oder sie kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Tagesordnung ist auf Antrag zu Beginn einer Versammlung zu ergänzen. Anträge über die Abwahl des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder, die Nachwahl eines zurückgetretenen Vorstandsmitglieds, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet werden muss. Es enthält mindestens die Namen der anwesenden Mitglieder und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das Stimm- und das aktive Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden

(2) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der Stellvertreter/in
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Schriftführer/in und
  • bis zu fünf Beisitzerinnen oder Beisitzer, sofern die Hauptversammlung deren Wahl beschließt und durchführt.

(2) Der Vorstand wird für jeweils 2 Jahre gewählt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

(4) Über Ausgaben im Rahmen der laufenden Verwaltung bis zur Höhe von EUR 100,– im Einzelfall entscheidet die oder der Vorsitzende nach Rücksprache mit der oder dem Schatzmeister/in. Diese Regelung gilt für das Innenverhältnis des Vereins.

(5) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen ein Mitglied der oder die Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss; im Innenverhältnis innerhalb Vorstandes gilt die Regel, dass andere Vorstandsmitglieder als die oder der Vorsitzende den Verein mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam nur dann vertreten dürfen, wenn die oder der Vorsitzende für mindestens drei Tage verhindert ist.

(6) Im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitglieds ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied für dessen verbleibende Amtszeit nach zu wählen.

(7) Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

§ 11 Homepage 

Das Recht an der Internetseite liegt beim Verein. Änderungen dürfen nur mit Abstimmung und Rücksprache des/der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters/in vorgenommen werden. Der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in beauftragt eine Person  mit der Verwaltung und Pflege der Internetseiten. Die Beauftragung kann durch den Vorstand jeder Zeit entzogen werden.

 

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer/innen, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen.

(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

(3) Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Ein Vereinsmitglied beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

 

§ 13 Schriftführung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen/eine Schriftführer/in. Diese/r erstellt die Sitzungsprotokolle für den Verein.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Körperschaft fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Ludwigshafen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 28. März 2012 in der Mitgliederversammlung der „VerkehrsInitiative Ludwigshafen e.V. für die Stadtteile Edigheim, Oppau und Pfingstweidevon den Unterzeichnern dieser Satzung beschlossen worden.

 

Ludwigshafen,  03.März 2010, 23.Juni 2010 und 28.März 2012

 

Zum Seitenanfang